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Änderung der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV) §12 c TÄHAV Antibiogrammpflicht
Bei der Anwendung von Cephalosporinen der 3. oder 4. Generation und Fluorchinolonen z.B. Enrofloxacin muss künftig grundsätzlich ein Antibiogramm erstellt werden, wobei es im Einzelfall Ausnahmen gibt.

Das heißt im Klartext:
Die obengenannten, auch als Reserveantibiotika bezeichneten Antibiotika dürfen bei Hund und Katze bei Infektionen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn die Wirksamkeit mittels einer bakteriologischen Untersuchung einer Probe und Erstellen eines Antibiogramms nachgewiesen wurde. Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht sind möglich.

Dazu gehört, wenn die Probennahme mit der Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre - Beispiel: Bei einer starken Blasen- oder Nierenentzündung mit schlechtem Allgemeinbefinden ist die Gewinnung einer Urinprobe mittels Blasenpunktion ohne Narkose nicht möglich.
Diese Ausnahmefälle und deren Gründe müssen von uns zwingend dokumentiert werden.

Leider macht das die Therapie besonders in Notfällen nicht einfacher und leider bedeutet das oft auch Mehrkosten für den Patientenbesitzer. Wir bitten daher um Verständnis, da auch wir an die stark reglementierte und kontrollierte Gesetztesverordnung gebunden sind.

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Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, wir sind für Sie da.

Dr. med. vet.
Dagmar Röders

und

Yvonne Langas

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